Zusammenfassung
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Abschreibung von Computern: Grundlagen und Praxis (Deutschland 2025)
Abschreibung (AfA) bedeutet, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über seine voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand geltend zu machen. Sie spiegelt den Wertverlust (z. B. durch Abnutzung oder technischen Fortschritt) wider und senkt den steuerpflichtigen Gewinn. Das Finanzamt schreibt vor, dass Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr im Betrieb genutzt werden, über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Die AfA senkt also die Steuerlast und verbessert so die Liquidität des Unternehmens.
Voraussetzungen für die Abschreibung von Computern
Computer und zugehörige Hardware zählen grundsätzlich zum abnutzbaren Anlagevermögen und können abgeschrieben werden, wenn sie im Betrieb eingesetzt werden. Dabei ist meist Voraussetzung, dass das Gerät überwiegend betrieblich genutzt wird und voraussichtlich länger als ein Jahr im Einsatz bleibt. Eine private Mitnutzung muss herausgerechnet werden: wird ein Computer z.B. nur 80 % beruflich verwendet, dürfen nur 80 % der Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden. Der Gesamtpreis (netto) des Computers spielt eine Rolle: Liegt er unter der geringwertigen-GWG-Grenze, kann man Sofortabschreibung oder Poolbildung nutzen (siehe unten). Bei teureren Geräten muss der Computer aktiviert und über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Gesetzliche Regelungen 2025
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 € netto. Für Computer und Zubehör gilt also: Bis zu 800 € netto können Sie den Kaufpreis im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe absetzen (Sofortabschreibung). Anschaffungskosten von 250,01 € bis 800 € bieten Wahlfreiheit: Entweder schreiben Sie sofort komplett ab oder Sie erfassen das Gut in einem Sammelposten (Pool). Wirtschaftsgüter zwischen 800,01 € und 1.000 € netto müssen Sie hingegen zwingend einem Sammelposten zuordnen oder regulär aktivieren und abschreiben. Im GWG-Sammelposten werden alle im gleichen Jahr angeschafften Geräte mit Kosten von 250,01 bis 1.000 € gebündelt, über 5 Jahre je 1/5 ihres Werts abgeschrieben. Bei einem Wert über 1.000 € netto greift die GWG-Regelung nicht mehr: Das Gerät wird dann als normale Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert und linear über die AfA-Nutzungsdauer abgeschrieben.
Nutzungsdauer und lineare Abschreibung
Die amtliche AfA-Tabelle nennt für Computer (inkl. Zubehör, Drucker, Scanner etc.) grundsätzlich 3 Jahre als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Nach dieser Tabelle wird bei linearer Abschreibung jährlich jeweils 1/3 des Anschaffungspreises abgesetzt (33,3 % p.a.). Wird der Computer im Laufe des Jahres angeschafft, gilt die Zeitanteil-Abschreibung: Im ersten Jahr wird nur der tatsächliche Nutzungszeitraum (z. B. 6/12 bei Halbjahreserwerb) abgeschrieben. Hinweis: Seit 2021 hat das BMF ein neues Schreben erlassen, das für Computerhardware (und zugehörige Software) eine Nutzungsdauer von 1 Jahr zulässt. Das heißt, bei der Steuererklärung kann man (kann aber nicht muss) den Computer im Anschaffungsjahr komplett abschreiben. Diese Regelung gleicht praktisch einer Vollabschreibung im Kaufjahr und führt dazu, dass bei kleiner Anschaffungssumme der Aufwand schneller geltend gemacht werden kann. In der Handelsbilanz bleibt aber meist die 3-Jahres-Regel bestehen.
Degressive vs. lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung bedeutet gleichbleibende Raten (siehe oben). Eine degressive Abschreibung (sinkende Beträge) war ab 2020 befristet wieder eingeführt: Für Anschaffungen vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 konnte man auf 2× den linearen Satz oder höchstens 20 % pro Jahr degressiv abschreiben. Seit dem 1.1.2025 ist die degressive AfA jedoch wieder abgeschafft. (Ankündigungen sehen eine mögliche Wiedereinführung mit 30 % Degressionssatz ab 2026 vor, diese ist aber noch nicht beschlossene Sache.) Üblicherweise setzen Kleinunternehmen also linear ab.
Beispielrechnung
Ein praktisches Beispiel macht die Berechnung deutlich: Ein selbst genutzter Bürocomputer kostet 1.200 € netto. Wenn man die klassische 3-Jahres-Regel anwendet, schreibt man linear 33,3 % pro Jahr ab. Das ergibt 1.200 € / 3 = 400 € Abschreibung pro Jahr. Wurde der Computer z.B. am 1. Juli 2025 gekauft, würden für 2025 halbjährig 200 € (6/12 × 400 €) berücksichtigt. Nach drei Jahren (Ende 2028) wäre er komplett abgeschrieben. Alternativ könnte man nach dem BMF-Schreiben eine 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde legen. Dann wären im Jahr der Anschaffung (2025) 100 % der 1.200 € (also 1.200 €) als AfA geltend zu machen. In der Praxis könnten Sie also im Jahr der Anschaffung entweder 400 € pro Jahr über drei Jahre verteilen oder – dank der Sonderregelung – alle 1.200 € auf einmal im ersten Jahr absetzen
Was passiert nach vollständiger Abschreibung?
Ist der Computer vollständig abgeschrieben (Buchwert = 0), läuft er steuerlich weiter „zum Nulltarif“ im Betriebsvermögen. Solange Sie das Gerät weiter nutzen, fallen keine weiteren Abschreibungen an. Sollten Sie den Computer später verkaufen, ist der Verkaufserlös als Betriebseinnahme zu verbuchen. Da der Buchwert null ist, entsteht dadurch ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe des Verkaufspreises. Gibt es keinen Erlös (z.B. weil das Gerät entsorgt oder verschenkt wird), verfällt es einfach ohne weiteren Buchungseffekt. Der Abgang (die Außerkontierung) muss nur dokumentiert werden.
Leasing oder Miete statt Kauf
Viele Kleinunternehmen und Gründer entscheiden sich statt des Kaufs für Leasing oder Miete von Computern. Bei beiden Formen entrichten Sie monatliche Raten, anstatt das Gerät selbst zu kaufen. Steuerlich sind die Raten komplett als Betriebsausgaben absetzbar. Im Unterschied zum Kauf erscheint der Computer aber nicht in Ihrer Bilanz als Anlagevermögen (es gibt keinen Abschreibungsplan im eigenen Rechnungswesen)
Leasing: Sie schließen meist einen längerfristigen Vertrag (z.B. 2–3 Jahre) ab und zahlen feste monatliche Leasingraten. Vorteile sind Liquiditätserhalt (kein großer Einmalbetrag) und Planbarkeit durch konstante Kosten. Am Vertragsende kann es eine Kaufoption oder eine Abgabe geben. Nachteil: Insgesamt können die Ratensumme höher liegen als der Kaufpreis.
Miete: Hierbei ist oft kürzere Laufzeit und höhere Flexibilität möglich. Sie zahlen ebenfalls eine monatliche Miete, und der Anbieter stellt sicher, dass die Hardware funktioniert (Instandhaltung inkl.). Für Mieten gilt ebenfalls: Die Mietzahlungen mindern das zu versteuernde Einkommen vollständig. Nachteil der Miete ist, dass bei langfristiger Nutzung die Gesamtkosten vergleichsweise hoch sein können.
Vorteile insgesamt: Sowohl Leasing als auch Miete schonen die Liquidität und sind buchhalterisch einfach – die Zahlungen werden wie sonstige Miete oder Pacht als Aufwand gebucht. Sowohl Steuerberater als auch Fachportale weisen darauf hin, dass Kleinunternehmer so ihre Steuerlast optimieren können, da die gesamten Raten im Anschaffungsjahr steuermindernd wirken.
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Fazit: Für kleine Unternehmen heißt das konkret: Beim Kauf eines Computers entscheidet der Netto-Preis über GWG oder reguläre AfA. Unter 800 € kann man sofort abschreiben, darüber wird linear abgeschrieben (normalerweise über 3 Jahre). Die Finanzverwaltung erlaubt aber für Computer seit 2021 auch eine Abschreibung in nur einem Jahr. Degressive Abschreibung ist zurzeit nicht möglich. Nach dem Abschreibungsende können Sie das Gerät weiter nutzen oder – bei Verkauf – den Erlös als Gewinn verbuchen. Als Alternative zum Kauf bieten sich Leasing oder Miete an, die als komplette Betriebsausgaben gelten. In jedem Fall gilt: Die Abschreibung verringert Ihren steuerpflichtigen Gewinn und entlastet so Ihre Steuerrechnung, während das Gerät weiterhin im Unternehmen verbleibt (oder je nach Strategie veräußert wird).